Anbaufläche
Ein Drittel der gesamten Fläche des Gartens ist der kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen. Es muss der Anbau von Obst, Gemüse und Blumen erfolgen. Hochbeete und Gewächshäuser zählen als Sonderanbaufläche.
Aufbaustunden, Arbeitseinsatz
Gemeinschaftliche Aufbaustunden sind Teil des Vereinslebens.
Im KGV Fort I sind pro Jahr und Parzelle 8 Arbeitsstunden zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 20 € berechnet
Baumschutzsatzung, Heckenschnitt
Vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres ist das Fällen von Bäumen und Sträuchern nicht gestattet. In dieser Frist dürfen Sie schonende Form- und Pflegeschnitte, sowie Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen durchführen.
Weitere Informationen finden Sie bspw. auf der Homepage der LHS Magdeburg
https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/index.php?La=1&object=tx,37.3108.1
Bundeskleingartengesetz
Das Bundeskleingartengesetz bildet die Rechtsgrundlage für das Kleingartenwesen in Deutschland.
Ergänzt wird es durch die Gartenordung des Verbandes der Gartenfreunde Magdeburg.
Elektro- und Wasserversorgung
Die Strom- und Wasserversorgung in Gartenvereinen muss zuverlässig und sicher funktionieren. Alle elektrischen Anlagen sollten regelmäßig von einem qualifizierten Elektriker überprüft werden. In Vereinen mit älteren Anlagen sollten elektrische Geräte mit Bedacht eingesetzt werden. Elektro- und Wasserzähler müssen geeicht und zur Verrechnung zugelassen sein. Eichfristen sind einzuhalten ( Elektrozähler elektronisch 8 Jahre, Kaltwasserzähler 6 Jahre). Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandhaltung, den Betrieb und Sicherheit sowie den Brandschutz der Wasser- und Stromanlage innerhalb des Gartens trägt der Pächter die volle Verantwortung.
Entsorgung abflusslose Sammelgrube
Die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben (mit DIBt-Zulassung) kann bei der SWM Magdeburg
beantragt werden.
Den Antrag finden Sie in der Rubrik "Formulare" oder direkt auf der Homepage der SWM:
https://www.sw-magdeburg.de/fileadmin/Downloads/Produkte/Abwasser/entwaesserungsantrag_abflusslose_sammelgrube.pdf
Fachberater
Mitglieder unserer Kleingartenvereine können den Lehrgängen beim Stadtverband teilnehmen.
In mehreren etwa 2-stündigen Vorträgen informiert der Gartenfachberater in allen Fragen des Kleingartenwesens. Er gibt Tipps für die Planung des Gartens, der Gestaltung der Pflanzflächen und berät zu geeigneten Pflanzen, deren Pflege und Schädlingsbekämpfung.
Die Teilnahme ist kostenlos.
Die Termine für die Fachberaterschulungen finden Sie unter dem Menüpunkt "Schulungen".
Feuer
Feuerkörbe und -schalen dürfen nur der Wärmeerzeugung dienen. Dabei darf nur abgelagertes unbehandeltes Holz, also kein Unrat, verbrannt werden.
Gartenordnung
Die Gartenordnung präzisiert die Vorschriften aus dem Bundeskleingartengesetz, sowie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft im Kleingartenwesen der Stadt Magdeburg.
Die Gartenordnung finden Sie in der Rubrik "Formulare".
Gartenwege
Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.
Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite zu pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten.
Gewächshaus
Die Errichtung eines Gewächshauses bis 6m² ist gestattet.
Eine Zustimmung zum Bau ist beim Vorstand des Kleingartenvereins einzuholen.
Grünschnitt-Container
Die Landeshauptstadt Magdeburg bietet ihren Einwohnern die Möglichkeit kostenfreie 7 m³ (4 Haushalte) bzw. 10m³ (5 Haushalte) Grünschnittcontainer zu bestellen.
Dieser kann über das Formular bei der städtischen Abfallwirtschaft bestellt werden.
Die Abfuhr gilt als Ersatz für eine gebührenfreie Sperrmüllabfuhr (2m³) pro Jahr.
Heckenhöhe
Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durchlebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m durch einen Drahtzaun sind erlaubt.
Kaminofen
Feuerungsanlagen, die vor dem 3.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden. Dies jedoch nur in unveränderter Form, so dürfen also z.B. Rauchabzüge nicht durch neue ersetzt werden. Eine Genehmigung der Anlage und die gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen müssen vorliegen.
Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung bezieht sich auf den Eigenanbau von Gemüse, Obst, Blumen und anderen Pflanzen in kleinen Mengen. Sie darf ausschließlich nicht erwerbsmäßig stattfinden.
Kündigung, Kündigungsfrist
Pächter müssen den Pachtvertrag und ihre Mitgliedschaft vor Abgabe des Gartens beim Vorstand des KGV schriftlich kündigen. Die Kündigung muss am 3. Werktag im Juli beim Verein eingegangen sein und ist zum 30.11. des Jahres gültig.
Eine Kündigung durch den Verpächter wegen Verstößen kann nur durch den Verband der Gartenfreunde,
nach Antrag des Vereinsvorstandes, ausgesprochen werden.
Laube, Größe, Bestandsschutz
Die Errichtung einer Laube bis 24 Quadratmeter Grundfläche ist möglich. Diese darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Größere Lauben haben Bestandsschutz wenn Sie vor Oktober 1990 errichtet worden, dürfen dann jedoch ein keiner Weise verändert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Laubengröße und Solaranlagen".
Laubenversicherung
Wir empfehlen für jeden Pachtgarten den Abschluss einer Laubenversicherung (auch für nicht verpachtete Parzellen). Diese schützt Ihren Eigentumsgegenstand vor Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Leitungswasser, etc. und kann individuell gestaltet werden. Da gerade die Kosten für Brandrestbeseitigung in den letzten Jahren stark gestiegen sind, sollten hierfür mindestens 10Tsd. Euro als Deckungssumme berücksichtigt werden.
Es gibt verschiedene Versicherungsanbieter, der Verband der Gartenfreunde bietet einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer an. Anträge erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Stadtverbandes und beim Vorstand.
Pächterwechsel
Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zwingend vorgeschrieben. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter. Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen.
Parken
Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.
Das Befahren der Gartenanlage ist nur außerhalb der Ruhezeiten gestattet.
Pflanzen im Kleingarten
Grundsätzlich ist es natürlich jedem Kleingärtner überlassen, welche Pflanzen in welchem Umfang angebaut werden. Einheimische Pflanzen sollten zum Erhalt der Insektenvielfalt natürlich bevorzugt werden. Auch müssen Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen Bestandteil sein. Nicht gestattet ist hingegen das Pflanzen von Ziergehölzen, die größer als 3m werden. Ebenso verboten sind Thuja, Wald- und Nussbäume.
Pflanzenschutz
Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281)". zu beachten und einzuhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe Anwendung im Haus – und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind. Um schädigende Auswirkungen auf Mensch und Tier sowie den Naturhaushaltauszuschließen, sind die Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.
Pool
Bade – u. Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Hersteller oder Typ bedingt kann ein teilweises Einlassen in den Boden oder eine Anhäufung zur Stabilisierung vorgeschrieben sein. Dies ist durch Dokumente nachzuweisen und dieser Aufstellform kann dann zugestimmt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade -und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.
Ruhezeiten
In der Zeit von 22 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist Ruhezeit. Dazu kommt eine Mittagsruhe mit der Kernzeit zwischen 13 und 15 Uhr.
In dieser Zeit sind laute Musik, Feierlichkeiten, Bohren, Maschinenbetrieb und andere laute Tätigkeiten zu unterlassen.
Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh– und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.
Satzung
Eine Satzung im Kleingartenverein regelt die Ziele und Aufgaben des Vereins, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Mitgliedschaft und deren Beendigung, die Beschlussfassung und die Finanzierung des Vereins.
Solaranlage, Photovoltaik
Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Laubengröße und Solaranlagen"
Teich
Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von maximal6,00 m² in den Kleingärten zulässig. Zum Bau des Teiches, der als Feuchtbiotop mit fachgerechter Bepflanzung angelegt werden soll, sind Lehm- und Tondichtungen oder geeignete Kunststoff – Folien zu verwenden. Zu einer Seite ist ein flacher Randbereich einzurichten. Für das Aufstellen und Betreiben eines Teiches oder Biotopes ist der Gartenpächter eigenverantwortlich. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis zum 02. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Eine genehmigte Kleintierhaltung darf nicht erwerbsmäßig oder als Zucht , sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden. Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Belästigungen durch mitgeführte Tiere sind zu vermeiden. Auf Wegen des Vereins und Gemeinschaftsanlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen.
Übergabeprotokoll
Das Übergabeprotokoll ist ein Dokument, das die Details der Übergabe von einem Pächter an einen anderen protokolliert. Es kann sowohl vom abgebenden als auch vom neuen Pächter schriftlich aufgesetzt werden. Mit dem Protokoll wird sichergestellt, dass alle Parteien die Bedingungen der Übergabe kennen.
Verkehrssicherungspflicht
Ein Gartenverein muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Vereinsgrundstück stets sicher ist und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften zum Verkehrsschutz, wie das Schließen von Zäunen und das Aufstellen von Warnschildern, aber auch deren Wartung. Auch die Verkehrssicherung von Gehölzen zählt zu Pflichten des Pächters.
Wertermittlung
Die verpflichtende Wertermittlung bei Pächterwechsel soll nicht (nur) den zu erwartenden Verkaufserlös des Gartens festlegen. Sie wird auf Basis der Wertermittlungsrichtlinie von geschulten Wertermittlern durchgeführt und hält den Gartenzustand der vorhandenen Anpflanzungen und Bebauungen fest. Die darin aufgeführten Mängel sind vor der Übergabe der Parzelle zu beseitigen.
Kontaktdaten erhalten Sie beim Vorstand.